Laut VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0279 entsteht kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit keine Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (in Analogie wohl auch zur Kommunalsteuer) für eine dem Dienstgeber durch gesetzliche Bestimmung angeordnete Übernahme von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung.