Aufgrund von zwei älteren Dienstanweisungen durften bestimmte Mitarbeiter der ÖBB ihr Mittagessen während der Dienstzeit einnehmen („bezahlte Mittagspause“). Im Jahr 2004 vereinbarte die ÖBB mit dem zuständigen Betriebsrat eine Gleitzeitregelung. Da das Arbeitszeitgesetz inzwischen auch für diese Mitarbeiter galt, musste nun eine (nicht bezahlte) Ruhepause („Mittagspause“) eingehalten werden. Die Ruhepause führte (bei gleichbleibendem Gehalt) im Ergebnis zu einer wöchentlichen „Verlängerung der Arbeitszeit“ um zweieinhalb Stunden. Eine solche Betriebsvereinbarung ist eine zulässige Regelung der Arbeitszeit und keine (in Betriebsvereinbarungen unzulässige) Entgeltregelung (OGH 30. 9. 2009, 9 ObA 121/08x).