Die Vermittlung von Sportwetten wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Wettanbieter sein Unternehmen betreibt. Führt schon die Anknüpfung an den Unternehmensort zu einer steuerlich sinnvollen Lösung und verhindert sie einen Konflikt zwischen den Mitgliedstaaten, kommt die Alternativanknüpfung an die Betriebsstätte (feste Niederlassung) von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 3a Abs. 12 UStG 1994; BFH 19. 11. 1998, V R 30/98). Der Begriff „Betriebsstätte“ gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 ist in richtlinienkonformer Interpretation entsprechend der EuGH-Judikatur zur „festen Niederlassung“ gemäß Art. 43 MwStSyst-RL auszulegen (vgl. VwGH 29. 4. 2003, 2001/14/0226). Ein ständiger Vertreter (§ 29 Abs. 2 BAO) kann nur dann zu einer festen Niederlassung führen, wenn dieser umsatzsteuerlich als unselbständige Hilfsperson einzustufen ist. Das kann ausnahmsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung und Unterordnung der Fall sein (vgl. EuGH 20. 2. 1997, Rs. C-260/95, DFDS) (UFS 18. 11. 2009, RV/0290-S/09).