In einer Information vom
23. 12. 2009, BMF-010222/0243-VI/7/2009, hält das BMF unter anderem fest: Ab 1. 1. 2010 unterliegen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG der Kommunalsteuerpflicht. Für die Zuordnung, ob die Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer der Kommunalsteuer unterliegen, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich. Werden vom freien Dienstnehmer Leistungen im Kalenderjahr 2009 erbracht, die jedoch erst im Kalenderjahr 2010 bezahlt werden, sind diese Gehälter und Vergütungen nicht von der Kommunalsteuerpflicht umfasst. Die Entrichtung der Kommunalsteuer von freien Dienstnehmern an die Gemeinde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Unternehmens, das den freien Dienstnehmer beschäftigt. Zudem werden noch Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer; verpflichtende Übernahme der Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber) durch die Rechtsprechung des VwGH berücksichtigt.