Der Handelsvertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit einen Ausgleichsanspruch für die dem Unternehmen des Geschäftsherrn neu zugeführten Kunden. Dazu muss er dem Unternehmer dazu rechtzeitig (innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung) bekanntgeben, dass er diesen Anspruch geltend macht. Die konkrete Höhe des Anspruchs muss nicht angegeben werden. Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich (OGH 30. 9. 2009, 9 ObA 91/08k).