Erwerben zwei miteinander befreundete Steuerpflichtige zum selben Zeitpunkt im selben Stockwerk eines in einer Universitätsstadt gelegenen Gebäudes je eine gleich große und gleichartige Wohnung, um diese dann, jeweils zum selben Mietzins, an das studierende (unterhaltsberechtigte) Kind des anderen zu vermieten und findet sich als einziger Grund für die gewählte Gestaltung ein abgabensparender Effekt durch beiderseitige Lukrierung einer erheblichen Vorsteuer aus dem jeweiligen Wohnungskauf, so liegt eine missbräuchliche Gestaltung im Sinn des § 22 Abs. 1 BAO vor, die zur Folge hat, dass die gewählte Variante einer Vermietung steuerlich unbeachtlich ist (UFS 27. 11. 2009, RV/0354-F/07). In einem
Beitrag in der Dezemberausgabe des UFSjournals bespricht Dr. Gerhild Fellner vom UFS Feldkirch diese Entscheidung.