Der Begriff „Sanierungsgewinn“ besteht im KStG nach Änderung des § 36 EStG durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 unverändert weiter. Für die Anwendung des § 23a KStG ist somit neben der Erfüllung eines gerichtlichen Zwangsausgleichs unter anderem das Vorliegen der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens Anwendungsvoraussetzung. Im Körperschaftsteuerrecht ist nicht die Entschuldung der Gesellschaft, sondern die Unternehmensfortführung das Ziel der Begünstigung. Eine Sanierungsfähigkeit ist dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn bereits vor Konkurseröffnung keine aktive Tätigkeit der Gesellschaft mehr vorlag und seither keine erkennbare Betriebsfortführung ersichtlich ist (UFS 30. 11. 2009, RV/0976-W/08).