Leistungen, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potenzielle Spender zum Zweck der Information und des Spendensammelns (sog. Mailing) stehen, sind Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. Hierbei handelt es sich gemäß § 3 Abs. 9 dUStG um eine sonstige Leistung. Da die Dienstleistungen gemäß § 3a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren (
BFH 15. 10. 2009, XI R 52/06).