Im UStR-Wartungserlass 2009 wird in Rz. 1559 klargestellt, dass eine urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen voraussetzt, dass auch beschriebene oder bedruckte Rückseiten der Belege eingescannt werden. Eine farbgetreue Wiedergabe ist dann erforderlich, wenn beim Einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge, die nur auf Grund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden.