Der ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderung kann für Ausbildungsflüge zur Erlangung der Privatpilotenlizenz nicht angewendet werden. Bei der Personenbeförderung steht als Hauptzweck eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen im Vordergrund. Übungsflüge zur Erlangung der Privatpilotenlizenz dienen jedoch nicht in erster Linie der Raumüberwindung, sondern der Vermittlung von Fertigkeiten; die dabei stattfindende Raumüberwindung stellt lediglich einen Nebeneffekt dar (UFS 20. 11. 2009, RV/2230-W/08 u. a.). Lesen Sie mehr dazu in einem
Beitrag von Dr. Gabriele Krafft vom UFS Wien in der UFSjournal-Dezemberausgabe.