Die Anwachsung des halben Mindestanteils an einer Eigentumswohnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 beim überlebenden Wohnungseigentumspartner stellt einen nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar. Das Eigentum wächst nach § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 mit dem Tod des Wohnungseigentumspartners unmittelbar zu, ist also ein Eigentumserwerb sui generis. Ein erbrechtlicher Erwerb durch den Wohnungseigentumspartner ist ausgeschlossen. Dieser Erwerb ist rückwirkend unwirksam, wenn der überlebende Wohnungseigentumspartner auf die Anwachsung verzichtet (§ 14 Abs. 1 Z 3 WEG 2002) oder mit den Erben eine Übereinkunft nach § 14 Abs. 1 Z 2 WEG 2002 schließt. Bei der Anwachsung nach § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 stellt der Übernahmspreis – sofern einer zu entrichten ist – die Gegenleistung dar. Die auf dem Wohnungseigentumsanteil lastenden Schulden werden in der Regel in Anrechnung auf den Übernahmspreis vom Anwachsungsberechtigten übernommen und stellen daher keine zusätzliche Gegenleistung dar. Für Erwerbsvorgänge ab 27. 6. 2008 ist jedoch § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 i. d. F. des SchenkMG 2008 zu beachten. Ist der Nachlass überschuldet und hat der Anwachsungsberechtigte zusätzlich eine Pflichtteilsergänzungsforderung zu erfüllen, so erhöht sich dadurch der Übernahmspreis und somit die Gegenleistung im Sinn des § 5 GrEStG. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer stellt die Forderung auf den zu bezahlenden Übernahmspreis anstelle des Wertes des halben Mindestanteiles den Aktivposten im Inventar dar. Wenn das Surrogat für den halben Mindestanteil (der Übernahmspreis) der Erbschaftssteuer unterliegt, ist § 20 Abs. 5 ErbStG nicht anwendbar. Die auf dem Mindestanteil lastenden Schulden sind – auch wenn sie vom Anwachsungsberechtigten in Anrechnung auf den Übernahmspreis übernommen werden – als Passivpost abzuziehen (UFS 16. 11. 2009, RV/0460-S/09).