Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind. Die Berufungswerberin macht geltend, dass die Hingabe der Autobahnvignette für das tägliche Leben genauso wichtig ist wie die Hingabe von Geschenkgutscheinen oder Geschenkskörben. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde der Einwand erhoben, dass diese Sachzuwendung unüblich und daher nicht steuerbefreit sei. Er verwies dazu auch auf die Entscheidung des UFS vom 16. 1. 2006, RV/0491-W/05. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nicht an, sondern kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die Hingabe einer Autobahnvignette an alle Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier in der heutigen Zeit als angemessenes Sachgeschenk anzusehen ist. Der Wert dieses Vorteils ist daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit und in der Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen (UFS 27. 10. 2009, RV/0210-G/07).