Ein Unternehmer kann einen Verbraucher nur in dem Mitgliedstaat der EU klagen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 11. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kennt drei Fälle von Verbrauchersachen. Der Kauf von Wertpapieren und der Abschluss eines Kreditgeschäfts zur Finanzierung dieser Wertpapiere sind nicht als Kauf beweglicher Sachen (Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO) oder als Kreditgeschäft zur Finanzierung beweglicher Sachen (Art. 15 Abs. 1 lit. b EuGVVO) anzusehen. Der Kauf von Wertpapieren kann aber eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO (gewerbliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat) sein. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer absatzfördernde Handlungen auf diesen Mitgliedstaat „ausgerichtet“ hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine deutsche Bank mit einem österreichischen Finanzdienstleistungsunternehmen zusammenarbeitet und dieses Dienstleistungsunternehmen Kunden an sie vermittelt (OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 158/09f).