Es ist trotz des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt nach Ansicht des EuGH keine verbotene Altersdiskriminierung dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind, da eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung hier als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden kann; das damit verfolgte Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, stellt einen rechtmäßigen Zweck dar (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-229/08, Wolf). Die Altersgrenze für Zahnärzte ist dagegen nur dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient. Das Alter von 68 Jahren erscheint unter beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten (Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt) jedenfalls hinreichend weit fortgeschritten, um als Endpunkt der Zulassung als Vertragszahnarzt zu dienen (EuGH 12. 1. 2010, Rs. C-341/08, Petersen).