Zahlt ein Arbeitnehmer erhaltene Überbezüge an den Arbeitgeber zurück, so kann er diese Rückzahlung hinsichtlich der Lohn- bzw. Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigen. Eine Korrektur des bereits anlässlich der irrtümlichen Auszahlung entrichteten Dienstgeberbeitrags im Rückzahlungsmonat ist angesichts der dort vorgesehenen Anknüpfung an den Bruttobezügen nicht möglich (UFS 27. 10. 2009, RV/0718-G/06).