Das Kriterium der Unterordnung des Nebenbetriebs, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, findet beim Verwertungs- und Verarbeitungsbetrieb im entscheidenden Überwiegen des Anteils der eigenen Urproduktion am Umsatz des Nebenbetriebs seinen Ausdruck. Die notwendige Gesamtbetrachtung kann sich jedoch dann nicht auf den Umfang der Zukäufe beschränken, wenn andere Umstände, etwa die Höhe der Umsätze aus verarbeiteten Produkten in ihrer absoluten Größe oder im Verhältnis zu den Umsätzen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, gegen eine Unterordnung des Nebenbetriebs sprechen (VwGH 8. 7. 2009, 2008/15/0037).