Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben (unter anderem) Räumlichkeiten in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 72 ArbVG). Werden die Kosten dafür vorweg aus dem Betriebsratsfonds gezahlt, dann hat der Betriebsratsfonds – und nicht der Betriebsrat – einen Bereicherungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Betriebsinhaber (
OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 175/08p).