(M. K.) Im Rahmen einer Referentenbesprechung am 10. 11. 2009 wurde klargestellt, dass Volontäre, die ein Taschengeld beziehen, infolge des Verweises in § 4 Abs. 2 ASVG auf § 47 Abs. 1 und 2 EStG als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer der Pflichtversicherung unterliegen. Volontäre mit Taschengeld sind daher bei den Krankenversicherungsträgern innerhalb der gesetzlichen Meldefristen als voll- oder teilversicherte Dienstnehmer anzumelden.