Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr und sachlich ist und im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes steht. Dieses Gebot der Wahrheit und Sachlichkeit hat der Rechtsanwalt auch dann zu beachten, wenn er als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig wird. Eine wahrheitswidrige Werbung steht nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes (OGH 10. 8. 2009, 15 Bkd 1/09).