In einem Vertragsformular eines Mobilfunkbetreibers fand sich in kaum lesbarem Kleindruck (ca. 5,5pt) ein als Hinweis bezeichneter Vertragsbestandteil am Beginn einer viele Zeilen umfassenden Information unterschiedlichsten Inhalts. Seine Positionierung und die optische Gestaltung erweckten den Eindruck, es handle sich um AGB, wohingegen der Vertragsbestandteil tatsächlich eine nicht unwesentliche Preisvereinbarung, sohin ein wesentlicher Vertragsinhalt, ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild kann vom Durchschnittsverbraucher nicht vermutet werden, dass hier eine Entgeltvereinbarung normiert wird, auf die er sein besonderes Augenmerk zu lenken hätte, um die Kostengünstigkeit des Vertrags überprüfen zu können. Dadurch verletzt die Klausel sowohl das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG als auch § 864a ABGB. Der Betreiber ist verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, AGB zu verwenden, die aufgrund der geringen Druckgröße und des geringen Zeilenabstandes kaum lesbar sind, insbesondere solche in optisch nicht hervorgehobener Schrift mit einer Schriftgröße von nur 6pt oder weniger (HG Wien 30. 12. 2009, 17 Cg 53/09i; nicht rechtskräftig).