Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als originäre Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Dies setzt voraus, dass der Fruchtgenussberechtigte auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, bedeutet dies unter anderem, dass der Fruchtnießer auch die ihm gemäß § 512 und § 513 ABGB obliegenden Lasten trägt (vgl. VwGH 28. 11. 2007, 2003/14/0065). Hat der (zwischen Ehegatten) getroffenen Vereinbarung zufolge der zivilrechtliche Eigentümer Sanierungskosten zu tragen und wurden im Übrigen keine vollständigen Nachweise über die von der Fruchtgenussberechtigten tatsächlich getragenen Aufwendungen erbracht, kann von einer solchen Lastentragung nicht ausgegangen werden (UFS 6. 11. 2009, RV/0312-F/07; VwGH-Beschwerde anhängig unter 2009/15/0219).