Der VwGH hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des UFS vom
28. 7. 2009, RV/0471-F/08 (siehe dazu
Bilger, UFSjournal 2009, 287), mit Erkenntnis vom
25. 11. 2009, 2009/15/0184, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Unter anderem stellte der VwGH fest, dass sich der Opel Zafira nicht zum entsprechenden Transport von mehr als sechs Personen über längere Strecken eignet und insbesondere auch nicht das Gepäck einer solchen Anzahl beförderter Personen mitbefördert werden kann. Im fortgesetzten Verfahren war die UFS-Entscheidung zunächst beim VfGH angefochten und sodann an den VwGH abgetreten worden.