Eine einem Verlagsvertrag (§ 1172 ABGB) ähnliche Leistung, bei welcher der Leistungsempfänger vom Unternehmer die in Auftrag gegebenen Bücher in Höhe der ganzen Auflage erwirbt und dem Leistungsempfänger vom Unternehmer im Urheberrechtsgesetz geregelte Rechte eingeräumt werden (hier das Recht auf Verbreitung), erfüllt den Tatbestand des § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 (ab 1. 1. 2010: § 3a Abs. 14 Z 1 UStG 1994). Diese Leistung kann einer (Werk-)Lieferung, bei der die Verschaffung der Verfügungsmacht als wesentliches Sachverhaltselement gegeben sein muss, nicht gleichgehalten werden. Sind Leistungsempfänger und auftraggebender Schriftsteller dieselbe Person, so reduziert sich die Leistung des Unternehmers auf die Buchherstellung, ohne dass nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte eingeräumt oder übertragen werden. Diesfalls erbringt der Unternehmer eine Werkleistung gemäß § 3a Abs. 3 UStG 1994, weil die Buchherstellung und nicht die Buchlieferung im Vordergrund steht (UFS 15. 12. 2009, RV/1771-W/05).