Nach § 7f Abs. 1 BEinstG kann eine Kündigung oder Entlassung angefochten werden, wenn sie wegen einer Behinderung erfolgt ist. Wird einem Arbeitgeber vorgehalten, dass er eine Kündigung wegen einer Behinderung ausgesprochen hat, so kann er sich auf lange Krankenstände als sachlichen Kündigungsgrund berufen. Diese beruhen aber oftmals auf einer Behinderung. Ein Widerspruch liegt hier jedoch nur scheinbar vor, weil die Kündigung wegen einer Behinderung eben nur aufgrund der Behinderung erfolgt und nicht aufgrund eines bereits eingetretenen dauernden Krankenstands oder einer erheblichen Anzahl bereits angefallener einzelner Krankenstände. Die angesprochene Problematik wird in der Jänner-Ausgabe der ASoK in einem
Artikel von Dr. Thomas Rauch näher dargestellt. Sein Fazit: Eine Kündigung, die mit häufigen bzw. langen Krankenständen begründet wird, ist nicht diskriminierend.