Bei einer Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells entsteht der Urlaubsanspruch auch während der Freizeitphase im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Für die Frage des Urlaubsverbrauchs ist der (hypothetische) Wille der Vertragsparteien unter Beachtung der gesamten von der Altersteilzeit betroffenen Zeitspanne maßgeblich. Der Arbeitnehmer erwirbt in der Arbeitsphase Zeitguthaben, die in der Freizeitphase verbraucht werden, und zwar unabhängig davon, ob er arbeitet oder Urlaub vereinbart hat. Daher wird der in der Freizeitphase des geblockten Altersteilzeitmodells entstehende Urlaubsanspruch durch den Konsum der in der Arbeitsphase Jahr für Jahr erworbenen Urlaubszeitguthaben verbraucht. Nach der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung und ihrer beidseitigen vollständigen Erfüllung verbleibt deshalb kein offener, nicht verbrauchter Urlaub, für den die Klägerin Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte (OGH 29. 9. 2009, 8 ObA 23/09d).