Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Die Gewinnsumme muss nicht als sog. Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben. Das bloße „Sich-Filmen-Lassen“ an sich führt zwar noch nicht zu einer steuerbaren Leistung im Sinne des EStG. Durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Einspielfilm, Fotoshooting, Interviews und Presseterminen, wird die Grenze der nicht steuerbaren „Spieltätigkeit“ im Streitfall allerdings überschritten. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (
FG Köln 29. 10. 2009, 15 K 2917/06).