Dass der durch Filialbesuche allenfalls bewirkte Mehraufwand den Pauschbetrag des § 16 Abs. 3 EStG 1988 (Werbungskostenpauschbetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit) überschritten hätte, kann den Ausführungen des Abgabepflichtigen nicht entnommen werden. Ausgehend von der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist nach einer Anfangsphase von der Kenntnis von den Verpflegungsmöglichkeiten an diesen Orten auszugehen. Für die aufgezeigten Filialbesuche kann deswegen nichts anderes gelten, weil für solche innerhalb seines Tätigkeitsbereichs zu betreuenden Filialen und für die damit im Zusammenhang stehenden dortigen örtlichen Gegebenheiten nach einer gewissen Zeit von einer Vertrautheit des Abgabepflichtigen auszugehen ist (UFS 30. 12. 2009, RV/2782-W/06).