Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Arbeitnehmer die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hier konnte erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens überhaupt festgestellt werden, dass ein geringer Entgeltrückstand (für einen Monat) bestand, der aber bei Weitem durch die in den beiden Vormonaten erfolgten Überzahlungen ausgeglichen wurde. Daher liegt kein wichtiger Grund vor, der zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte (OGH 29. 10. 2009, 9 ObA 88/09w).