Im Zuge der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz kommt ein Sachbezugswert im halben Betrag zum Ansatz, wenn nachweislich für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km beträgt, wobei unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich sind (UFS 15. 12. 2009, RV/0485-S/09).