Der VfGH hat die Klage eines Mannes wegen verbilligter Fußballtickets für Frauen als unbegründet abgewiesen. Der Staatshaftungsanspruch war darauf gestützt, dass die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht in der dafür vorgesehenen Frist per 21. 12. 2007, sondern erst per 1. 8. 2008 ins österreichische Recht umgesetzt worden war. Der Kläger habe allerdings keinen „Schaden aus erlittener persönlicher Beeinträchtigung“ geltend gemacht, sondern lediglich die Preisdifferenz zwischen den Fußballtickets für Männer und Frauen. Er habe nicht nachgewiesen, dass er bei rechtzeitiger Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie tatsächlich einen anderen Preis zahlen hätte müssen. Es sei außerdem unklar, ob (nach der erfolgten Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie) eine unterschiedliche Preisgestaltung bei Eintrittkarten für Männer und Frauen bei Länderspielen der Fußballnationalmannschaft angesichts der in der Richtlinie selbst genannten Rechtfertigungsgründe „überhaupt diskriminierend“ wäre. Dies hatte der VfGH hier jedoch nicht mehr zu untersuchen (
VfGH 11. 12. 2009, A 1/09).