Wird ein Bescheid beim Postamt der Wohnanschrift eines bereits in Strafvollzug befindlichen Finanzstraftäters nach § 17 ZustG hinterlegt (weil der Bestrafte als periodischer Freigänger regelmäßig an seine Wohnanschrift zurückkehrte, um seine Mutter zu betreuen und seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, der Zusteller also Grund zur Annahme hatte, dass er sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Poststück aber vorerst an der Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte) und kehrt der Strafhäftling tatsächlich während der Hinterlegungsfrist als Freigänger für einen Tag wieder einmal an die Abgabestelle zurück (sodass er das Poststück beim Postamt beheben könnte oder solches veranlassen könnte), gilt der Bescheid an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt, an dem das hinterlegte Poststück behoben hätte werden können (UFS 30. 12. 2009, FSRV/0079-L/09 u. a.).