Bei der Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten liegt jedenfalls noch eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 vor, sodass für die Zeit der Gerichtspraxis Familienbeihilfe (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) unabhängig davon zusteht, ob beabsichtigt ist, nach der Gerichtspraxis den Beruf eines Richters, Notars oder Rechtsanwalts oder einen anderen Beruf auszuüben (UFS 4. 1. 2010, RV/0038-G/06).