Aufgrund der vom OGH gemäß Art. 234 EG eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 10. 9. 2009, Rs. C-199/08, Eschig (dazu bereits
SWK-News vom 25. 9. 2009), steht bindend fest, dass Massenschadensklauseln das in Art. 4 der Richtlinie 87/344/EWG (Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie) postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Rechtsschutzversicherten auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränken und daher unbeachtlich sind. Nach § 158k Abs 2 VersVG kann im Versicherungsvertrag vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechende, das Wahlrecht des Versicherungsnehmers örtlich begrenzende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Hinblick auf die betreffende Vorabentscheidung des EuGH einschränkend dahin auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, jedenfalls wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, da damit Ziel und Zweck des § 158k Abs 2 VersVG (Kosteneinsparung, prämiensenkende Wirkung) erreicht werden (OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 194/09v u. a.).