Gemäß § 43 Krnt. Sozialhilfegesetz (ab 1. 7. 2007: § 48 Krnt. Mindestsicherungsgesetz) haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe/Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Allerdings wäre es notwendig gewesen, festzustellen, ob die Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren und der Sozialhilfeempfängerin zumutbaren Unterbringung bestanden hätte, wie etwa das Belassen der Mutter in ihrer Wohnung mit Inanspruchnahme von Heimhilfe. Weiters ist zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall der Übergabevertrag zugunsten einer Schwester der Beklagten eine (mehrfach eingeschränkte) Pflegeverpflichtung vorsieht (OGH 15. 12. 2009, 9 Ob 18/09a).