Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften an Stelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in § 3 StVG) besteht dabei nicht (UFS 7. 1. 2010, FSRV/0036-G/09).