Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Der BFH hat zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 dEStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden ist. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 dEStG zum Abzug zugelassen. Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf wird in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt (
BFH 17. 12. 2009, VI R 63/08).