Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f. ABGB, sondern nach den §§ 6 f. ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs“ ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. Ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des beklagten Verbands, ist die sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Aufnahme zu bejahen (OGH 13. 10. 2009, 1 Ob 125/09b).