Nach der Rechtsprechung des VwGH können Reisekosten nur bei ausschließlicher beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Kosten für privat mitveranlasste Reisen sollen hingegen unter das aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG abgeleitete Aufteilungsverbot fallen: Ihnen wird als Aufwendungen der Lebensführung der Abzug versagt. Diese bis dato auch in Deutschland vertretene Rechtsauffassung revidierte der Große Senat des BFH nunmehr im Beschluss vom 21. 9. 2009, GrS 1/06. In einem Beitrag in SWK-Heft 6/2010 erläutert DDr. Thomas Kühbacher die Hintergründe dieser Rechtsprechungsänderung und zeigt insbesondere mögliche Auswirkungen für die österreichische Rechtslage auf.