Die klagende Partei begehrt nach einer Geschlechtsumwandlung die Zuerkennung einer höheren Alterspension im Wesentlichen mit der Begründung, es stehe ihr aufgrund ihres im Hinblick auf das für Frauen geltende Regelpensionsalter von 60 Jahren erst späteren Pensionsantrittes (mit rund 61,5 Jahren) eine Bonifikation nach § 261 c ASVG zu. Ein solcher Anspruch besteht nach Ansicht des OGH nicht zu Recht. Unabhängig davon, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtsumwandlung (5. 12. 2006) oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch im Jänner 2007 als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Änderung des Geschlechts bei der klagenden Partei ausgehe, erfülle dieser Pensionsaufschub von lediglich zwei Monaten bzw. einem Monat zum Pensionsstichtag 1. 2. 2007 jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die von der klagenden Partei begehrte Bonifikation gem. § 261c ASVG. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei könne ein von ihr bereits im Jahr 2003 „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden als Frau“ nicht als Kriterium für die Anerkennung einer Änderung des Geschlechts herangezogen werden, weil an das Geschlecht eines Menschen eine Vielzahl von rechtlichen Folgen (Pensionsalter, Heiratsmöglichkeiten, Wehrpflicht usw.) geknüpft sei. Somit könne die Tatsache der Änderung des Geschlechts nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Gegen dieses Verfahrensergebnis bestehen auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR keine Bedenken (
OGH 21. 4. 2009, 10 ObS 29/09a).