Ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für Tabakwaren, dessen Ausgestaltung es nicht unter allen Umständen ausschließt, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich für bestimmte Hersteller oder Einführer solcher Erzeugnisse aus niedrigeren Gestehungskosten ergeben könnte, beeinträchtigt wird und es dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt, ist nicht mit der Richtlinie 95/59/EG (RL über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer) vereinbar. Das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, da es den Vertragsparteien keine konkrete Verpflichtung hinsichtlich der Preispolitik für Tabakerzeugnisse auferlegt, aufgrund deren sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen dürften. Außerdem steht die Richtlinie einer Preispolitik nicht entgegen, solange diese nicht gegen die Ziele der Richtlinie verstößt. Das in Art. 30 EG vorgesehene Ziel des Gesundheitsschutzes kann zudem nur geltend gemacht werden, um die in den Art. 28 EG und 29 EG genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zu rechtfertigen. Steuervorschriften sind ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, da das Ziel, sicherzustellen, dass für diese Waren hohe Preise festgesetzt werden, in angemessener Weise durch eine erhöhte Besteuerung der Tabakwaren verfolgt werden kann, weil sich die Verbrauchsteuererhöhungen früher oder später in einer Erhöhung der Kleinverkaufspreise niederschlagen müssen, ohne dass dies den Grundsatz der freien Preisfestsetzung antasten würde. In weiteren Verfahren wurden auch die französischen und irischen Regelungen über Mindestpreise für bestimmte Tabakwaren für unionsrechtswidrig befunden (
EuGH 4. 3. 2010, Rs. C-198/08, Kommission/Österreich).