Wird der Mieter durch Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus in seinen Rechten beeinträchtigt (hier: Risse in der Wohnung aufgrund eines Dachbodenausbaus), steht ihm eine angemessene Entschädigung zu. Diese Entschädigung kann er aber nicht vom Vermieter, sondern nur von demjenigen verlangen, dem die Beeinträchtigung zuzurechnen ist (OGH 19. 11. 2009, 5 Ob 169/09b).