Der Handlungsbevollmächtigte im Sinn des § 54 UGB kommt dann als Vertreter im Sinn des § 80 Abs. 1 BAO und damit als potenziell Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Betracht, wenn er von der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft vor den Abgabenbehörden besonders ermächtigt wurde (UFS 22. 1. 2010, RV/0094-L/09).