Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter nur dann, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat. Für den hier zu beurteilenden Fall der Vertragsverletzung durch Nichtzahlung der vereinbarten Erlösanteile – somit im Unterschied zu 1 Ob 42/05s einer klaren Verletzung der zentralen Vertragspflicht – lässt sich zusammenfassend schlussfolgern, dass es zwar am Unternehmer liegt, die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, dass aber das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters – anders als im Fall der Konkurseröffnung – dessen Verschulden indiziert, sodass die Beklagte insoweit ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Gem. § 1298 ABGB ist es nun Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. Nichts anderes besagt die Entscheidung 8 ObA 45/08p, aus der sich ergibt, dass nach gelungenem Gegenbeweis des Klägers der durch den Unternehmer erbrachte Nachweis der Nichtzahlung der Verkaufserlöse allein als Verschuldensbeweis nicht mehr ausreichen kann (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09f).