Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen die vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungskosten zurückzuzahlen (vgl. § 2d AVRAG). Das Gesetz stellt dabei darauf ab, ob der Arbeitnehmer die ihm vermittelte Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwenden kann, also darauf, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Diese Voraussetzung ist hier gegeben: Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen“ spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Daher wurden etwa auch die Kosten des Erwerbs des Führerscheins als Ausbildungskosten qualifiziert (9 ObA 154/92). Vergleichbar dem Erwerb eines Führerscheins stellt aber auch der Erwerb eines Privatpilotenscheins für den Arbeitnehmer einen Mehrwert dar, der ihm – jedenfalls in gewissen Bereichen des Arbeitsmarkts – bessere Chancen (erhöhte Einsetzbarkeit, verbesserte Verdienstmöglichkeiten) eröffnet. Darauf, ob der Arbeitgeber selbst von diesen Möglichkeiten, die er dem Arbeitnehmer eröffnet hat, Gebrauch macht, stellt das Gesetz ebenso wenig ab wie auf die Motive, die den Arbeitgeber dazu bewogen haben, dem Arbeitnehmer die Ausbildung zu ermöglichen. Die Vorinstanzen haben aus den dargestellten Überlegungen die Kosten der dem Beklagten eröffneten Möglichkeit, den Privatpilotenschein zu erwerben, zu Recht als Ausbildungskosten i. S. d. § 2d AVRAG qualifiziert, sodass die zwischen den Parteien getroffene Rückersatzvereinbarung nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist (OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 53/09y).