Der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte in der Industrie ist betreffend § 10 Abs. 4 so zu lesen, dass, wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach § 10 Abs. 1 bis 3 KV ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall (Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 AngG) besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann; wenn neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach § 10 Abs. 1 bis 3 KV ein Anspruch auf erhöhte Abfertigung nach § 10 Abs. 5 oder 6 KV besteht, kann auch nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden. Es besteht nach § 10 KV kein kumulativer Anspruch auf zwei oder drei Leistungen (OGH 26. 8. 2009, 9 ObA 115/08i).