Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 89/2010, ausgegeben am 18. 3. 2010, wurde ein Kontingent von 6.990 für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, das sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer aufteilt:
- Burgenland: 1.500,
- Kärnten: 50,
- Niederösterreich: 2.055,
- Oberösterreich: 335,
- Salzburg: 10,
- Steiermark: 2.730,
- Tirol: 150,
- Vorarlberg: 120,
- Wien: 40.
Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2010 enden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.