Das Bundeseinigungsamt beim BMASK ist gem. § 18 Abs. 1 ArbVG ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 87/2010 wurde der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 22. 1. 2010 abgeschlossene Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind (Stand: 1. 2. 2010), zur Satzung erklärt. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurd der 1. 2. 2010 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.