Ist die vom Camgirl ausgeübte Tätigkeit eine Katalogleistung gemäß § 3a Abs. 10 UStG 1994, in concreto eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung gemäß Z 15 UStG 1994? Der Leistungsort bestimmt sich hier nach der Spezialregelung des § 3a Abs. 9 UStG. Würde man dies verneinen, käme die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG zur Anwendung. Der Leistungsort wäre am Unternehmensort in Österreich. Die Umsätze würden der Umsatzsteuer in Österreich unterliegen. Durch die neue Rechtslage mit 1. 1. 2010 gewinnt die vertragliche Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen dem Camgirl, dem Internetplattformbetreiber und dem Kunden für die Bestimmung des Leistungsortes zusätzlich entscheidende Bedeutung. In einem
Beitrag in der Märzausgabe des UFSjournals widmet sich Dr. Uta Straka vom UFS Salzburg diesen Fragestellungen anhand einer jüngst ergangenen UFS-Entscheidung.