Am 23. 3. 2010 hat der Ministerrat die
Regierungsvorlage (RV 650 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG), beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zusammengefasst in nationales Recht umgesetzt; zusätzlich wird im Rahmen des Modernisierungsprojekts „ABGB 2011“ das dem Darlehensvertrag gewidmete 21. Hauptstück des ABGB erneuert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Der Kreditbegriff der Richtlinie ist besonders breit und umfasst auch Überziehungsmöglichkeiten, Überschreitungen, sonstige Finanzierungshilfen und den bloßen Zahlungsaufschub; auch Finanzierungsleasingverträge werden künftig vom VKrG erfasst sein; Verbraucher müssen in Zukunft mit europäischem Standardinformationsblatt umfassend über Kosten und sonstige Kreditkonditionen unterrichtet werden; den Kreditgeber trifft die Verpflichtung, die Bonität des Verbrauchers vor Kreditvergabe sorgfältig zu prüfen; Banken haben besondere Aufklärungs- und Warnpflichten bei Fremdwährungskrediten und endfälligen Krediten mit Tilgungsträgern; ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Abschluss des Kreditvertrags zum Schutz vor unüberlegter Kreditaufnahme wird eingeführt; Verbraucherkredite können jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig rückgezahlt oder umgeschuldet werden; Verbraucher müssen beim Finanzierungsleasing die gleichen Informationen wie bei Bankkrediten erhalten.