Die Einführung von Kontrollmaßnahmen im Betrieb ist streng reglementiert. Sofern diese nicht schon wegen Verletzung der Menschenwürde überhaupt unzulässig sind, bedarf es zu deren Einführung in der Regel der Einhaltung entsprechender betriebsverfassungsrechtlicher Verfahren. Bei fehlender Zustimmung der Arbeitnehmerschaft kann die Stilllegung teurer Überwachungseinrichtungen erzwungen werden, weshalb aus Arbeitgebersicht schon aus wirtschaftlichem Kalkül Vorsicht geboten ist. Um hier Hilfestellung zu geben, nimmt Dr. Thomas Rauch in der
März-Ausgabe der ASoK einige „neuere“ Kontrollmaßnahmen wie Whistleblowing, GPS-Überwachung, Überwachungskameras, Telefonüberwachung, Produktografen, Wissenstest als Erfolgskontrolle von Kursen, Fingerscanning sowie die Überwachung des Internetzugangs aus Sicht des Praktikers unter die Lupe.